Der Bereich "Zuschauer" hat ein Update erfahren
Der Abschnitt "Zuschauer" wurde gemäß der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) angepasst.
"Zuschauer"
Nach § 2 Abs. 2 vorletzter Satz sind Zuschauer nach den allgemeinen Regelungen, die für Zusammenkünfte und Veranstaltungen gelten (§ 1 Abs. 2b),insbesondere der Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand sowie der Regelobergrenze von 250 Personen, gestattet.
Begleitpersonen der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere etwa Betreuerinnen und Betreuer, Trainerinnen und Trainer, Aufsichtspersonen bei Minderjährigen (Erziehungsberechtigte, Mütter und Väter oder Verwandte)
welche die Kinder und Jugendliche zum Training oder zum Wettkampf bringen oder währenddessen betreuen,
dürfen sich weiterhin unter Wahrung der ansonsten geltenden Kontaktbeschränkungen während des Trainings oder Wettkampfs auf der Sportanlage aufhalten.